Wie funktioniert das Ausleihverfahren?

Wie funktioniert das Ausleihverfahren ?

1. Das Formular "Anmeldung zur entgeltlichen Lernmittelausleihe" sowie das entsprechende Formular „Buchbestellliste“ (ggf. Homepage: Aktuelles/Downloads/SEK I) sind auszufüllen und zu dem auf dem Anmeldeformular angegebenen Termin unterschrieben über die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer, bzw. bei Neuanmeldung direkt an die Schule zurückzugeben.

2. Nach Erhalt der persönlichen Rechnung ist der exakte Rechnungsbetrag fristgerecht und unter Angabe des Namens und der aktuellen Klasse Ihrer Tochter / Ihres Sohnes auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
Wichtig: Bitte keinesfalls Rechnungsbeträge für mehrere Kinder zusammenfassen ! Bitte unbedingt die Zahlfrist einhalten, da wir sonst den Vorgang Erlass gemäss an die Landesschulbehörde weitergeben werden, die dann entsprechende Schritte zur Zahlung der Ausleihgebühren einleiten wird.

3. Die bestellten Bücher werden von den Schüler/innen selbst oder von beauftragten Personen in der Lernmittelausleihe des Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasiums (Keller unter dem Fachtrakt) an den letzten Ferientagen oder an den ersten beiden Schultagen des neuen Schuljahres zu den jeweils festgesetzten Terminen abgeholt. Die von der Schule ausgestellte Rechnung ist als Nachweis der Bestellung zusammen mit dem Zahlbeleg mitzubringen. Der Erhalt der Bücher ist mit Unterschrift zu bestätigen.
Wichtig: Die Ausgabe der Bücher erfolgt ausschließlich während der festgesetzten Öffnungszeiten, die auf der Rechnung und dem Terminplan der Homepage angegeben sind. Aus verwaltungstechnischen Gründen können diesbezügliche telefonische Anfragen vom Sekretariat nicht entgegengenommen werden.

4. Nach Erhalt der Bücher sind diese auf Vorschäden zu überprüfen. Sollten trotz vorausgehender Überprüfungen durch das Mitarbeiterteam Beschädigungen an den Büchern, die über den normalen Gebrauch hinausgehen, festzustellen sein, bitte diese innerhalb der ersten 2 Schulwochen der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer oder Herrn Wachsmuth melden.

Zusatzinformationen

Leistungsberechtigte nach

Sozialgesetzbuch Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeit Suchende
Sozialgesetzbuch Achtes Buch: Schüler/innen, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Sozialhilfe
§ 6a Bundeskindergeldgesetz: Kinderzuschlag
Wohngeldgesetz (WoGG): wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des §9 des 2. Buches SGB, des § 19 Abs.1 und 2 des 12. Buches SGB vermieden oder beseitigt wird (s. § 7 Abs.1 Satz 3 Nr.2 WoGG)
Asylbewerberleistungsgesetz  

melden sich bitte zu dem Verfahren an, kreuzen das auf dem Anmeldeformular hierfür vorgesehene Feld an (bitte den jeweils angegebenen Stichtag berücksichtigen !) und legen als Nachweis die Kopie des Leistungsbescheides (Seiten 1 + 2) oder der Bescheinigung des Leistungsträgers bei. Bei Befreiung von den Ausleihgebühren erhalten Sie eine Rechnung über 0,00 €, die bei der Abholung der Bücher mitzubringen ist.
Wichtig: Ohne Vorlage des Nachweises werden die Leihgebühren voll berechnet !

Familien mit mehr als zwei schulpflichtigen Kindern

können durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf dem Anmeldeformular einen Antrag auf Ermäßigung des Entgelts auf 80 % der Ausleihgebühren stellen (gilt nicht, wenn ein Kind bereits ein Studium oder eine Ausbildung begonnen hat !). Falls nicht alle Ihrer Kinder Schüler/innen unserer Schule sind,  bitte einen entsprechenden Nachweis (z.B. Kopie der Schülerausweise, Bescheinigung der anderen Schulen) beifügen. Sie erhalten eine Rechnung, die bereits die 80 %-Ermäßigung berücksichtigt.
Wichtig: Ohne Vorlage der Nachweise werden die Leihgebühren voll berechnet !

Neuanmeldungen

Eltern, die ihre Kinder neu am Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasium anmelden wollen, bringen bitte das ausgefüllte „Anmeldeformular zur Lernmittelausleihe - Neuanmeldung“ sowie das Formular „Buchbestellliste“ am Tag der Anmeldung ihrer Kinder mit. Sie erhalten noch vor Ort eine Rechnung, die spätestens bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin durch Überweisung des Rechnungsbetrages zu begleichen ist.

Nachbestellungen, Umbestellungen oder Abbestellungen von Büchern

können aus verwaltungstechnischen Gründen –außer im Falle einer Nichtversetzung oder des freiwilligen Überspringens einer Klasse –grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

„Versetzung gefährdet“

In diesem Ausnahmefall raten wir, die Buchbestellung für die nächst höhere Klasse vorzunehmen und den Rechnungsbetrag auch zu überweisen. Damit erwirbt sich Ihre Tochter / Ihr Sohn den Anspruch, an der Lernmittelausleihe teilzunehmen. Sollte es dann zur Nichtversetzung kommen, können die Bücher vom 23.06.-28.06.2011 am Sekretariat des EMAG umbestellt werden. Die Bücherbestellliste für die neue Klasse ist auf der Homepage des EMAG herunter zu laden. Der Differenzbetrag zwischen der alten und der neuen Rechnung kann dann auch in bar beglichen werden.

Beschädigte Bücher

Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die ausgeliehenen Lernmittel pfleglich behandelt und am Ende des Schuljahres zu dem von der Schule festgesetzten Zeitpunkt - bzw. bei Schulwechsel vor dem Verlassen der Schule –vollständig (auch mehrjährige Bände !) in einem unbeschädigten Zustand zurückgegeben werden.
Sollte bei der Durchsicht von unserem Mitarbeiterteam festgestellt worden sein, dass ein Buch beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben wurde, sind die Erziehungsberechtigten zur Erstattung des vollen oder anteiligen Neupreises verpflichtet. In diesem Fall erhalten die Eltern eine Rechnung, die entsprechend zu begleichen ist. Nach Zahlungseingang geht das beschädigte Buch in ihr Eigentum über und kann in der Lernmittelausleihe abgeholt werden.
Wichtig: Bitte unbedingt die Zahlfrist einhalten, da wir sonst den Vorgang Erlass gemäss an die Landesschulbehörde weitergeben werden, die dann entsprechende Schritte zur Zahlung der Ausleihgebühren einleiten wird !
Fragen oder Beschwerden wegen beschädigter Bücher können aus verwaltungstechnischen Gründen nicht vom Sekretariat entgegengenommen werden.  Diesbezügliche Rückfragen können ausschließlich über die „Lernmittelausleihe“ erfolgen,da dort die Beweisexemplare aufbewahrt werden (die Öffnungszeiten werden an der Tür der Lernmittelausleihe bekannt gegeben).

Stand: April 2011

Informationen zur entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln

Die Teilnahme an dem Ausleihverfahren ist in den Jahrgängen 5 –10 möglich und gilt jeweils für 1 Schuljahr. Ausgeliehen werden bisher schon benutzte, aber auch neue Lernmittel. Die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln am Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasium hat den Charakter einer Einzelbuchausleihe, d.h. man kann individuell entscheiden, welche Bücher man ausleihen, und welche man selbst kaufen möchte.
Die mit der Anmeldung zur Lernmittelausleihe verbundene Buchbestellung ist verbindlich und kann ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Nichtversetzung o.ä.) widerrufen bzw. abgeändert werden.

Nach dem Beschluss des Schulvorstandes vom 07.01.08 gelten folgende Regelungen:

Die Ausleihgebühren betragen entsprechend der Beschlüsse der Gesamtkonferenz vom 09.06.2005 sowie des Schulvorstandes vom 07.01.08

  • für 1-Jahres-Bände 35 %,
  • für 2-Jahres-Bände insgesamt 50 % und
  • für 3- und 4-Jahres-Bände insgesamt 60 %

des Neuanschaffungspreises. Die Ausleihgebühren werden jährlich erhoben (d.h. auch mehrjährige Bücher werden am Ende des Schuljahres abgegeben !). Für 2- und mehrjährige Bände werden die Gebühren anteilig für jedes einzelne Ausleihjahr berechnet, also 25 % für 2-jährige, 20 % für 3-jährige und 15 % für 4-jährige Bände.

Beim Verlassen der Schule während des laufenden Schuljahres erfolgt die Rückerstattung der Ausleihgebühren anteilmäßig entsprechend der Nutzungszeit.

Stand: April 2011

Sorgerecht

Wem muss die Schule Auskunft geben? Die Rechte der Erziehungsberechtigten im Lichte des neuen Kindschaftsrechts
von Inga Ritters

Am 1.7.1998 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten, welches insbesondere das Recht der elterlichen Sorge im Falle des dauerhaften Getrenntlebens und der Scheidung neu regelt.

Da die Zahl der von der Trennung und Scheidung betroffenen Kinder in den nächsten Jahren eher zu- statt abnehmen dürfte, wird sich für die Schule die Fragestellung häufen, wer insbesondere in diesen Fällen der korrekte Ansprechpartner für die Schulen in Fragen des alltäglichen Schullebens, aber auch in Fragen von besonderer Bedeutung ist.

Die folgenden Ausführungen sollen hier eine Orientierungshilfe bieten.

Rechtliche Grundlage ist in diesem Zusammenhang nach wie vor der in § 55 NSchG genutzte Begriff der „Erziehungsberechtigten“. Dieser soll daher zunächst erläutert werden. In diesem Zusammenhang werden auch die wesentlichen Neuerungen durch das Kindschaftsreformgesetz angeführt, die sich mit der Neuregelung der Personenfürsorge für minderjährige Kinder befassen.

Anschließend wird dargelegt, wem gegenüber die Schule auskunftspflichtig ist und in welchen Fällen sie von sich aus an den oder die Erziehungsberechtigte/n herantreten muss. Wie auch schon vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung hat die Schule sich am Begriff des Erziehungsberechtigten zu orientieren. Neuerungen ergeben sich nunmehr lediglich in den Fällen, in denen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind ausüben, welches seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hat (vgl. § 1687 BGB).

I. Die Erziehungsberechtigten gem. § 55 NSchG

Für Schulen ist es unumgänglich, dass sie sich in allen Fragen, die Elternrechte und -pflichten berühren, strikt an dem Begriff der Erziehungsberechtigten orientieren, weil davon im Einzelfall die Wirksamkeit einer Entscheidung oder Rechtshandlung der Schule abhängen kann.

§ 55 Satz 1 NSchG legt den Begriff der Erziehungsberechtigten fest.

In § 55 NSchG heißt es: „Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch

  • eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
  • eine Person, die an Stelle des Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
  • eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,

sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person auch als erziehungsberechtigt gelten soll.“

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Erziehungsberechtigung ist folglich der/die Personensorgeberechtigte.

Die Sonderfälle des Satzes 2 sollen hier außer acht bleiben

Wem im Einzelfall das Personensorgerecht für das noch minderjährige Kind zusteht richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Im folgenden sind die typischsten Fallgruppen aufgeführt:

1. Gemeinsames Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht wird nach wie vor ausgeübt von verheirateten Eltern für ihr gemeinsames Kind (§1626 Abs.1 Satz 1 BGB). Das bedeutet, dass die Eltern die Erziehungsaufgabe und damit alle Rechtshandlungen gegenüber der Schule und der Schulbehörde gemeinsam wahrnehmen müssen. Dies bedeutet, dass sie zur gegenseitigen Information verpflichtet sind. In umstrittenen Fällen müssen sie versuchen sich zu einigen. Wenn sie sich über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen können. kann das Familiengericht einem Elternteil das Entscheidungsrecht übertragen.

Nach der Neuregelung des Kindschaftsrechts wird das gemeinsame Sorgerecht nunmehr auch im Falle einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Nur dann, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für sich beantragt, entscheidet hierüber das Familiengericht (s. unter 2.).

Das Sorgerecht wird nunmehr auch in den Fällen gemeinsam ausgeübt, in denen der Vater eines nicht ehelichen Kindes eine offizielle Sorgeerklärung abgibt.

2. Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes ist nach wie vor grundsätzlich allein sorgeberechtigt. Sie kann Ihre Berechtigung im Wege eines Negativattestes (Bestätigung des Jugendamtes über das Nichtvorliegen von gemeinsamen Sorgeerklärungen, § 58a SGB VIII) nachweisen.

Ist im Falle des Getrenntlebens oder der Scheidung das Sorgerecht auf den beantragenden Elternteil übertragen worden, so ist dieser dann allein sorgeberechtigt. Die Berechtigung wird nachgewiesen durch eine Ausfertigung der familiengerichtlichen Entscheidung.

Die Personensorgeberechtigten vertreten das minderjährige Kind.

Ihnen kommen darüber hinaus aber auch eigenständige Elternrechte zu.

Aus dieser doppelten Funktion heraus erklären sich die im folgenden näher dargestellten, abgestuften Informations- und Einbindungsverpflichtungen.

II. Ansprechpartner der Schule in Fragen des alltäglichen Lebens

Angelegenheiten des alltäglichen Lebens sind Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, z.B. die Anordnung eines Erziehungsmittels, Entschuldigungen für krankheitsbedingtes Fehlen etc. Ist jemand allein sorgeberechtigt, so ist er allein Ansprechpartner der Schule.

Üben Vater und Mutter das Sorgerecht gemeinsam aus, so sind beide berechtigt, sich an die Schule zu wenden und Informationen über das Kind zu erbitten.

Ansprechpartner der Schule in alltäglichen Fragen sind beide voll sorgeberechtigten Eltern. Beide Eltern vertreten das Kind gemeinsam. Gem. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB genügt es in diesen Fällen, namentlich also dann, wenn die beiden Sorgeberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, einen der beiden zu informieren. Wen die Schule hier informiert, ist unerheblich.

Nach der Reform des Kindschaftsrechts ergibt sich folgende Neuerung:

Gem. § 1687 BGB ist das Sorgerecht desjenigen getrennt lebenden Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beschränkt. In § 1687 BGB ist bestimmt, dass in den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts im Falle des Getrenntlebens oder der Scheidung derjenige Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Dieser Elternteil ist dann entsprechend von den Schulen in den Fragen des täglichen Lebens zu unterrichten. Eine Unterrichtungsverpflichtung der Schule gegenüber dem anderen, sorgeberechtigten Elternteil, besteht in diesen Angelegenheiten nicht. In diesen Angelegenheiten wird das Kind folglich ausschließlich von dem sorgeberechtigten Elternteil vertreten, bei dem es sich auch aufhält. Da auch das Elternrecht des anderen Elternteils entsprechend eingeschränkt ist, besteht hier keine Verpflichtung der Schule, diesen Elternteil zu unterrichten.

Beispiel: Jonathan besucht die 7. Klasse der Realschule. Seine Eltern leben dauerhaft getrennt und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Er wohnt bei seiner Mutter, der Vater ist in eine andere Stadt gezogen. Der Vater wendet sich in einem Schreiben an die Schulleitung und verlangt, über alle schulischen
Leistungen (Zensurberichte) und sonstige schulische Aktivitäten unterrichtet und ggf. befragt zu werden.

Der Schulleiter ist unsicher, ob er dem nachkommen muss.

Er muss dieser Forderung nicht nachkommen. Die Erbringung schulischer Einzelleistungen sowie gewöhnliche schulische Aktivitäten (Sportfeste, Klassenfahrten) sind als Angelegenheiten des täglichen Lebens einzustufen. Für diese ist die Mutter von Jonathan Ansprechpartnerin für die Schule, weil  Jonathan bei ihr lebt.

Vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes mit welchem auch der § 1687 BGB neu eingeführt wurde, gab es diese Situation des dauerhaften Getrenntlebens bei gemeinsamem Sorgerecht nicht in der Häufigkeit, wie es in Zukunft der Fall sein wird. Üblich war bislang in diesem Stadium eine zügige gerichtliche Entscheidung zur - ggf. auch vorläufigen - Regelung der elterlichen Sorge, mit der dann regelmäßig einem von beiden Elternteilen das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde.

Folglich war dann dieser Elternteil alleiniger Ansprechpartner der Schule geworden.

III. Bekanntgabepflichten der Schulen in Fragen von wesentlicher Bedeutung

In Fragen von wesentlicher Bedeutung sind im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts nach wie vor beide Elternteile zu unterrichten. Entsprechende Entscheidungen sind beiden Elternteilen bekannt zu geben.

Fragen von wesentlicher Bedeutung für den Schüler/die Schülerin sind solche, die nicht häufig vorkommen und die nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Hierzu gehören z.B. die Auswahl der Schule, die religiöse Erziehung, übrige schulische Verwaltungsakte wie z.B. die Nichtversetzungsentscheidung, Ordnungsmaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch etc.

In diesen Fragen vertreten die Eltern das Kind gemeinsam. Ein Einschränkung des Sorgerechts des getrennt lebenden Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nicht gegeben.

In diesen Fragen ist ebenfalls das Elternrecht betroffen.

Folglich sind beide Elternteile zu unterrichten.

Schulrechtliche Verwaltungsakte sind demzufolge auch beiden Elternteilen bekannt zu geben.

Beispiel: In oben genanntem Beispiel kann der Vater also verlangen, dass ihm eine mögliche Nichtversetzungsentscheidung bekannt gegeben wird. Die Schule ist darüber hinaus auch „von Amts wegen“ verpflichtet, diese Entscheidung beiden Elternteilen bekannt zu geben.

Den Eltern obliegt es dann, sich zu einigen. Sollten sie zu keiner Einigung kommen, kann das Familiengericht einem von beiden das Entscheidungsrecht übertragen.

aus: Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen 6/99 S. 136 -138

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Osterode am Harz

(Auszüge)

§ 1 Anspruchberechtigung

Fahrten zum Schwimm-, Sport- und Fachunterricht oder sonstigen Unterrichtsveranstaltungen sind Wege im internen Schulbetrieb und somit als Sachkosten vom Schulträger zu tragen und keine Schülerbeförderungskosten im Sinne von § 114 NSchG.

(5) Für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Landkreis bestimmten Beförderungsmittels besteht der Anspruch nur, wenn der kürzeste Weg zwischen der Haltestelle und der Wohnung der Schülerin oder des Schülers bzw. dem Haupteingang des Schulgebäudes der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten Schule insgesamt die Mindestentfernung des § 2 überschreitet oder für den gesamten Schulweg in einer Richtung die zumutbare Schulwegszeit gemäß § 3 regelmäßig überschritten wird.

§ 2 Mindestentfernung

(1) Die Schulwegmindestentfernung gem. § 1 Abs. 1 beträgt
a) für Schülerinnen und Schüler der 5. –10. Schuljahrgänge mindestens 3,5 km

§ 3 Zumutbare Schulwegzeiten

Eine Überschreitung der gemäß §114 Abs. 2 S. 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Schulwegzeiten eingehalten werden:
1. bei Schulformen gemäß § 5 Abs. 2 Ziffern 1 a –f und i NSchG für Schülerinnen und Schüler der übrigen Bereiche nicht mehr als 60 Minuten für den reinen Schulweg in einer Richtung; Bei der Berechnung sind die fahrplanmäßigen Fahrtzeiten der Verkehrsmittel und je 200 m Fußweg für den Primarbereich sowie je 250 m Fußweg, für alle übrigen Bereiche drei Minuten anzusetzen

§ 4 Wartezeiten

1) Folgende Wartezeiten sind den Schülerinnen und Schülern zuzumuten:
a) Wartezeiten nach Anfahrt am Schulstandort vor Unterrichtsbeginn von in der Regel nicht mehr als 30 Minuten,
b) Wartezeiten auf Beförderungsmittel nach Unterrichtsschluss:
- für Schülerinnen und Schüler bis zum einschließlich 6. Schuljahrgang 45 Minuten
- für Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Schuljahr 60 Minuten
- für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II 90 Minuten
Soweit in Folge der Einführung der 5-Tage-Woche an den Schulen Nachmittagsunterricht eingerichtet wird, besteht nach der 7. sowie eventuell weiteren Stunden keine Wartezeitbegrenzung.

2) Bei der Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr, bei dem der Buseinsatz zu fahrplanmäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, sind auch längere als die in Abs. 1 genannten Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegebenen Fahrzeiten vom Landkreis nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Interessen nicht zu vertreten ist.

3) Bei Unterrichtsauställen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes. Dieser gilt entsprechend für Beförderungen im Rahmen einer vom Landkreis bereitgestellten Beförderungsleistung. Die zusätzlich entstehenden Wartezeiten sind keine Wartezeiten im Sinne von Abs. 1.

§ 5 Zu benutzende Verkehrsmittel

1) Der Schüler bzw. die Schülerin hat das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Die Beförderung wird grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis nicht eigene Beförderungsleistungen zur Verfügung stellt. Es besteht kein Anspruch auf Beförderung mit einem besonderen Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson.

(2) Auf vorherigen Antrag kann zur Schülerbeförderung ein privates Kraftfahrzeug gegen Erstattung der notwendigen Aufwendungen gem. § 6 eingesetzt werden, wenn a) die in §§ 3 und 4 genannten Schulweg- und Wartezeiten dauernd überschritten werden

§ 6 Notwendige Aufwendungen

(1) Notwendige Aufwendungen sind nur solche, die bei Benutzung des durch den Landkreis bestimmten Beförderungsmittels entstehen.
Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten

  • bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarfe,
  • bei der Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten PKW zusammen für die Hin und Rückfahrt eines Schülers bzw. einer Schülerin ein Betrag von 0,50 € je Entfernungskilometer,
  • bei Mitnahme weiterer Schülerinnen und/oder Schüler erhöht sich dieser Betrag für jede Schülerin bzw. für jeden Schüler um 0,05 € je Entfernungskilometer,
  • bei der Benutzung anderer als Beförderungsmittel bestimmter Kraftfahrzeuge für die Hin- und Rückfahrt einer Schülerin bzw. eines Schülers ein Betrag von 0, 10 € je Entfernungskilometer

(2) Bei nur einer Hin- oder Rückfahrt werden 50 % der Beträge nach Abs. 1 erstattet.

§ 7 Anträge auf Fahrtkostenerstattung

(1) Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen gem. § 6 für den Schulweg ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis geltend zu machen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, für die das Datum des Antrageingangs beim Landkreis maßgeblich ist. Anträge, die nach dem 31.12. beim Landkreis eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Bei Anträgen auf Fahrtkostenerstattung werden nur die entstandenen notwendigen Aufwendungen nach § 6 für den Schulweg erstattet. Den Anträgen sind die entsprechenden Nachweise beizufügen.

(3) Bagatellbeträge bis zu 10 € je Quartal werden einmal jährlich nach Ablauf des Schuljahres erstattet. Abs. 1 bleibt davon unberührt.

§ 8 Ausschluss von der Beförderung

Zur Gewährleistung einer geordneten Schülerbeförderung kann in begründeten Einzelfällen eine Schülerin/ein Schüler von der Beförderung ausgeschlossen werden.


(Stand: 16.02.2004)

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)

vom 7.März 1995 (Nds.GVBl. Nr.5/1995 S.51), geändert durch Gesetz v. 24.1.2002 (Nds.GVBl. Nr.3/2002 S.17)und Art. 1 des Gesetzes v. 23.6.2005 (Nds.GVBl. Nr.14/2005 S.207)

Textauszug: II.Abschnitt „Die kirchlichen Feiertage“

§ 7
(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs.1 geschützt:

  • a. 6.Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
  • b. 31.Oktober (Reformationsfest) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünftel evangelischer Bevölkerung;
  • c. Donnerstag nach dem Trinitatis-Sonntag (Fronleichnam) und 1.November (Allerheiligen) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünftel katholischer Bevölkerung;
  • d. Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).

§ 11

1Den Schülerinnen und Schülern ist an den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, an Gottesdiensten oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. 2Satz 1 gilt für andere kirchliche Feiertage entsprechend, soweit eine Unterrichtsbefreiung dem örtlichen Herkommen entspricht.

(2) An den in Absatz 1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht.

 

Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen

(RdErl. d. MK v. 4.11.2005 - 33-82013 (SVBl. 12/2005 S.621)- VORIS 22410 - )

1. Evangelische und katholische Feiertage

1.1 Nach § 11 in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage ist evangelischen Schülerinnen und Schülern am Epiphaniastag, am Reformationstag, am Buß- und Bettag sowie am Gründonnerstag, katholischen Schülerinnen und Schülern am Heiligedreikönigstag, an Fronleichnam und
Allerheiligen sowie am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen; der Teilnahme an einem Gottesdienst gleich gestellt ist die Teilnahme an einer Fronleichnamsprozession. Für evangelische und katholische Lehrkräfte gilt das Entsprechende, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

1.2 In den vergleichbaren religiösen Veranstaltungen nach Nr. 1.1 muss das Anliegen des kirchlichen Feiertags zum Ausdruck kommen. Solche Veranstaltungen können z.B. sein: Schulandachten, Diskussionsforen, musikalische oder künstlerische Darbietungen, Vorträge, Besuche in Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, gemeinsame Projekte von Schule und Kirche.

1.3 Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften der jeweils anderen Konfession, einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft kann die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 ermöglicht werden, sofern das Anliegen des kirchlichen Feiertags gewahrt bleibt. Die Schule hat dies bei der Unterrichtsgestaltung an den kirchlichen Feiertagen zu berücksichtigen.

1.4 Der Wunsch zur Teilnahme an einer der in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Veranstaltungen ist von den Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schülerin oder dem religionsmündigen Schüler der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Tutorin oder dem Tutor, von der Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

1.5 Sofern an Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen die Durchführung des Unterrichts an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler, die der jeweils anderen Konfession oder keiner Konfession oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, mit erheblichen schulorganisatorischen
Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Schule an den genannten kirchlichen Feiertagen den Unterricht in dem zeitlichen Umfang des Gottesdienstbesuchs oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung ausfallen lassen. Der Träger der Schülerbeförderung ist hierüber von der Schule frühzeitig zu informieren, sofern dieses erforderlich ist.

1.6 An weiteren in Nr. 1.1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht. Nr. 1.5 Satz 2 gilt entsprechend.


2. Feiertage anderer Religionsgemeinschaften

2.1 Schülerinnen und Schülern, die nicht einer evangelischen Kirche oder der katholischen Kirche, sondern einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben, an einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Im Zweifelsfall kann ein Nachweis über den betreffenden Feiertag von der Religionsgemeinschaft gefordert werden. Die Antragsteller sind von der Schule darauf hinzuweisen; dass sie Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen.

2.2 Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens und Schülerinnen und Schülern, die der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers Gelegenheit zum Besuch einer religiösen Veranstaltung
ihrer Religionsgemeinschaft an Sonnabenden zu geben. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die anderen religiösen Gemeinschaften angehören, sofern diese sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen. Nr. 2.1 Satz 3 gilt entsprechend.


3. Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten

Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils einem Unterrichtstag beurlaubt werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.


4. Rücksichtnahme auf den kirchlichen Unterricht

Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht zu nehmen.


5. Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation, Erstkommunion oder entsprechenden Feiern

Auf Antrag sind Schülerinnen und Schüler am Tag nach der Konfirmation oder am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. Bei entsprechenden Feiern ist in gleicher Weise zu verfahren.

Login

User Menü