Unfallversicherung für Schüler (Textauszüge)
Erl. v. 20.1.1972 - 308-2906/71 (Nds.MBl. S.275; SVBl. S.24, GültL 150/88)
a)
„2. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in Niedersachsen für die von kommunalen Trägern unterhaltenen Schulen der Braunschweigische Gemeindeunfallversicherungsverband, 38102 Braunschweig, Kurt-Schumacher-Str.20, und die Gemeindeunfallversicherungsverbände in 30519 Hannover, Am Mittelfelde 169, und 26122 Oldenburg, Schloßplatz 26. Für die vom Lande Niedersachsen getragenen Schulen sowie für die Privatschulen ist der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen zuständig.
3.Über die Neuregelung der Unfallversicherung, den Umfang des Versicherungsschutzes und die Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles haben die Versicherungsträger Merkblätter zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten herausgegeben. Diese Merkblätter sind den Schulen inzwischen zugegangen und müssen - soweit das noch nicht geschehen ist - unverzüglich allen Erziehungsberechtigten der Schüler zugeleitet werden. Künftig sind die Eltern aller Schüler zu Beginn jeden Schuljahres in Elternversammlungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Schüler hinzuweisen. Dieser Schutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Unterricht (einschließlich der Pausen) und den sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Wanderungen, Fahrten, Besichtigungen, Veranstaltungen der SMV) sowie auf den Schulweg und den Weg von und nach dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
4. Die Schulen haben Unfälle dem zuständigen Versicherungsträger ggf. über den kommunalen Schulträger in zweifacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich anzuzeigen. Die Vordrucke für die Unfallanzeigen sind über die Versicherungsträger unmittelbar zu beschaffen. In Fällen, in denen das Land Niedersachsen Unfallversicherungsträger ist (staatliche Schulen und Privatschulen), sind die Nrn.17 bis 20 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Niedersachsen (Nds.MBl.1965 S.880) zu beachten.“
b)
„... Ein Versicherungsschutz für einen Wegunfall wird jedoch dann nicht mehr anerkannt, wenn andere Gründe als die Absicht, die Schule zu erreichen, einen Schüler bewogen haben, einen weiteren Weg zu wählen .... Ich bitte, bei geeigneten Anlässen die Erziehungsberechtigten und mindestens auch die volljährigen Schüler auf die aufgezeigten Grenzen des Versicherungsschutzes bei Schulwegen aufmerksam zu machen.“
c)
„ ...Entschädigungsanträge sind über die Schulträger bzw. zuständigen Kommunalverwaltungen einzureichen. Einzelheiten über Grundsätze und Leistungen der Kommunalen Schadensausgleiche können über die Kommunalverwaltungen erfragt, Merkblätter für die Erziehungsberechtigten von dort bezogen werden.